Rechtsprechung
   VG Hamburg, 17.09.1998 - 15 VG 1100/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,41915
VG Hamburg, 17.09.1998 - 15 VG 1100/98 (https://dejure.org/1998,41915)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.1998 - 15 VG 1100/98 (https://dejure.org/1998,41915)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. September 1998 - 15 VG 1100/98 (https://dejure.org/1998,41915)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,41915) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • VG Düsseldorf, 01.06.2012 - 26 K 6326/11

    Kostenersatz Verursacher Satzung Kostensatz Kostentarif Stundensatz

    Eine Rechtfertigung für die pauschalierte Berechnung von Einheiten zu 30 angefangenen Minuten sieht die Kammer jedenfalls in Fällen von Feuerwehrsatzungen, in denen - wie im vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrsatzung geregelt - für die Berechnung die Zeiten vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von den Feuerwehrstandorten bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend sind, darin, dass berücksichtigungsfähige Kosten über diese Ausrückzeiten hinaus auch für die Vor- und Nachbereitung des eigentlichen Einsatzes entstehen, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. September 1998 - 15 VG 1100/98 -, juris (Randnr. 43), namentlich im Vorhinein eines Einsatzes zwischen Alarmauslösung und Ausrücken in Form des Aufsuchens der Einsatzfahrzeuge durch die Feuerwehrleute sowie im Nachhinein eines Einsatzes nach Wiedereinrücken in Form des Wiederbereitstellens der Einsatzfahrzeuge, ggf. notwendiger Aufräumarbeiten und schließlich des Wiederaufsuchens der Aufenthaltsräume durch die Feuerwehrleute.
  • VG Hamburg, 24.02.2011 - 15 E 36/11

    Gebühr für die Teilnahme an der externen Abiturprüfung

    Hierfür genügt es ausweislich der amtlichen Begründung, dass im Gegensatz zur bloß objektiven Verursachung "ein irgendwie manifestierter Wille des Veranlassers vorgelegen haben muss, der gerade auf die mit Unkosten verbundene Sonderleistung der Verwaltung gerichtet war und die Ursache für die Entstehung dieser Unkosten gewesen ist" (vgl. amtliche Begründung zur entsprechenden Regelung des Gebührengesetzes vom 5.7.1954, HmbGVBl. S. 51, Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Nr. 30 vom 02.02.1954, S. 17; vgl. ferner VG Hamburg, Urteil vom 17.09.1998, 15 VG 1100/98, Juris, Rn. 32 ff.) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht